Keine Einigung über Menschenrechtsstandards für Zulieferer deutscher Unternehmen

Am 21.10.2016 verabschiedete die Bundesregierung ihren Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Der Plan sieht vor, dass sich bis 2020 mindestens die Hälfte aller Großunternehmen, also Unternehmen über 500 Mitarbeiter, freiwillig für die Einhaltung der Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette verantwortlich zeigen. Der Plan entstand unter Federführung des Auswärtigen Amts und in Kooperation mit Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaftsvertretern sowie Experten zivilgesellschaftlicher Akteure. ((https://blog.misereor.de/2016/12/22/gut-gemeint-oder-der-nationale-aktionsplan-fuer-wirtschaft-und-menschenrechte/)) Ab 2018 soll die Einhaltung der Vorgaben stichprobenhaft überprüft werden. Sollten diese ab 2020 verfehlt werden, erwägt die Bundesregierung gesetzliche Regelungen zu prüfen. ((http://www.cora-netz.de/cora/themen/ungp/der-nationale-aktionsplan-wirtschaft-und-menschenrechte/))

Eine erste Einigung wie genau diese Vorgaben umzusetzen seien, sollte unter den Unternehmen ursprünglich noch vor der Bundestagswahl erzielt werden, scheiterte aber, weil manche Unternehmensvertreter auf einen Regierungswechsel spekulieren. So könnte beispielsweise der Plan von einer schwarz-gelben Koalition nicht mehr ganz so ambitioniert verfolgt werden bzw. gesetzliche Regelungen nicht angestrebt oder nur ungenügend ausgestaltet werden. ((http://www.wiwo.de/unternehmen/industrie/berliner-erklaerung-unternehmen-blockieren-mindeststandards-fuer-soziales-und-umwelt-bei-zulieferern/20201898.html))

Kritiker erachten den NAP jetzt schon als ungenügend. Er bleibt hinter den Bemühungen anderer Länder zurück, vor allem hinsichtlich der Transparenz- und Verfahrensordnungen an Unternehmen. ((https://germanwatch.org/de/download/17282.pdf)) Amnesty International, Brot für die Welt, Germanwatch und Misereor, welche beratend bei der Ausarbeitung des Plans mitgewirkt haben, kritisieren weiterhin, dass nicht einmal die im Eigentum des Bundes befindlichen Unternehmen bzw. die Empfänger von öffentlichen Aufträgen, Subventionen oder Außenwirtschaftsförderung, verbindlich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen müssen.

Im Bundestag wurde bereits über eine entsprechende gesetzliche Regelung zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht deutscher Unternehmen diskutiert. Die Grünen und Linken plädieren für eine gesetzliche Verankerung, sowie eine Festschreibung, dass Unternehmen eine Risikoanalyse bei Menschenrechtsverletzungen zu erbringen haben und diese veröffentlicht werden muss. CDU/CSU und SPD lehnten diesen Gesetzesentwurf jedoch ab, setzen auf Selbstverpflichtung bzw. wollen weiterhin Entwicklungen von Seiten der Unternehmen beobachten. ((http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/122/1812209.pdf))

Es bleibt weiter abzuwarten, wie sich die Umsetzung der 31 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch die deutsche Wirtschaft gestaltet. Ob jedoch mangels der fehlenden, freiwilligen Umsetzung durch die Unternehmen ab 2020 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen sein wird, ist fraglich und wohl nicht zuletzt vom Ausgang der Bundestagswahl abhängig.